Ab Juni 2018 gilt für einige Fahrzeuggruppen eine neue Toleranzfrist für die Paragraf 57a-Überprüfung.
Aufgrund einer EU Richtlinie mussten einige Regelungen für den Schwerverkehr in das österreichische Kraftfahrrecht übernommen werden. In Zukunft wird es zwei unterschiedliche Regelungen geben.

Regelung wie bisher
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.

Regelung neu
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.

Die neue Regelung tritt ab 20. Mai 2018 in Kraft.
Land- und Forstwirte trifft diese Novelle vor allem bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jeweils über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit. Zu empfehlen ist bei diesen Fahrzeugen, die Pickerlüberprüfung ein oder zwei Monate vor Ablauf zu vereinbaren. Wird bei der Überprüfung ein schwerer Mangel festgestellt, hat man genügend Zeit, diesen zu beheben.
Ist das Monat des gelochten Datums am Pickerl vorüber, sind sie nach der neuen Bestimmung ohne gültigen Prüfbericht unterwegs.

Beispiel 1:
Die Erstzulassung Ihres Anhängers war im Juni. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also Juni 2018. Wann müssen sie zur Paragraf 57a-Überprüfung vorfahren?
Landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R von Mai bis Oktober 2018
Anhänger der Klasse O über 3,5 Tonnen von März bis Juni 2018
Anhänger der Klasse O über 3,5 Tonnen mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ oder der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein von Mai bis Oktober 2018

Beispiel 2:
Die Erstzulassung ihres Traktors war im Juni. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also Juni 2018. Wann müssen sie zur Paragraf 57a-Überprüfung vorfahren?
40 km/h Traktor von Mai bis Oktober 2018
50 km/h Traktor von März bis Juni 2018

Übersichtstabelle Fahrzeugklassen: